Urteil Rehabilitierungsfähigkeit von Internierungen im Speziallager Sachsenhausen Nr. 7/Nr. 1 in der Zeit von 1945 bis 1950
Schlagworte
Rehabilitierungsfähigkeit von Internierungen im Speziallager Sachsenhausen Nr. 7/Nr. 1 in der Zeit von 1945 bis 1950
Leitsätze
1. Aufgrund des Fehlens einer strafrechtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts sind Entscheidungen der Sowjetischen Militärtribunale (SMT) und der außerordentlichen Organe des Volkskommissariats des Inneren (NKWD, NWD) aus völkerrechtlichen Gründen einer strafrechtlichen Rehabilitierung selbst dann nicht zugänglich, wenn die Strafen in DDR-Vollzugseinrichtungen verbüßt wurden.
2. Im Falle einer Verurteilung durch ein sowjetisches Gericht oder Tribunal sowie einer besatzungshoheitlichen Internierung kann die Rehabilitierung nur durch die nach dem Zerfall der ehemaligen Sowjetunion nunmehr zuständige russische Föderation oder durch einen anderen Nachfolgestaat auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion erfolgen. (Leitsätze des Einsenders)
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