Urteil Rehabilitierung wegen der rechtsstaatswidrigen Unterbringung in einem Jugenddurchgangsheim und der Einweisung in einen Jugendwerkhof
Schlagworte
Rehabilitierung wegen der rechtsstaatswidrigen Unterbringung in einem Jugenddurchgangsheim und der Einweisung in einen Jugendwerkhof
Leitsätze
Erfolgte die Unterbringung in einem Jugenddurchgangsheim und die Einweisung in einen Jugendwerkhof als Reaktion auf den Versuch, die DDR zu verlassen, dienten diese Maßnahmen der politischen Verfolgung.
Der Aufenthalt in einem Jugendwerkhof und einem Jugenddurchgangsheim ist als Freiheitsentziehung i. S. d. § 2 StrRehaG anzusehen.
Als Freiheitsentziehung i. S. v. § 12 StrRehaG kann nur die tatsächliche Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen angesehen werden, da nur insoweit die Unterbringung des Betroffenen auf einen geschlossenen Raum oder Bereich beschränkt oder seine Bewegungsfreiheit im Übrigen ausgeschlossen war.
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