Urteil Rehabilitierung besatzungshoheitlicher Enteignung


Schlagworte

Rehabilitierung besatzungshoheitlicher Enteignung; Gehörsrüge; Wiederaufgreifen des Verfahrens

Leitsätze

1. Rehabilitierungsentscheidungen der dafür zuständigen russischen Behörde können nur dann zur Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG führen, wenn die Vermögensentziehung durch staatliche Stellen der Sowjetunion verfügt worden war.

2. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur aus den in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgezählten Gründen möglich, u. a. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; nicht geprüft wird, ob ein bestimmter Gesichtspunkt im vorangegangenen Verfahren bereits erörtert wurde.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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