Urteil Rehabilitierung wegen mehrerer Einweisungen in geschlossene venerologische Station ohne medizinische Indikation
Schlagworte
Rehabilitierung wegen mehrerer Einweisungen in geschlossene venerologische Station ohne medizinische Indikation
Leitsatz
Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Einweisungen in geschlossene venerologische Stationen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, wobei eine Freiheitsentziehung eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng begrenzten Raum - Zelle, Lager, Gebäudekomplex - voraussetzt; die geschlossene venerologische Station in der Poliklinik Mitte in Halle erfüllte diese Voraussetzungen.
(Leitsatz der Redaktion)
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