Urteil Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Schlagworte
Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Leitsatz
Nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz hat derjenige Anspruch auf Leistungen, der u. a. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder durch eine andere der politischen Verfolgung dienende Maßnahme im Beitrittsgebiet zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Der Gesetzgeber hat die Schutzwirkung des Gesetzes demnach auf Eingriffe in eine verfestigte berufsbezogene Position beschränkt.
(Leitsatz der Redaktion)
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