Urteil Rehabilitierung hinsichtlich einer Unterbringung in einem Jugendwerkhof
Schlagworte
Rehabilitierung hinsichtlich einer Unterbringung in einem Jugendwerkhof
Leitsatz
Nach Neufassung des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (neugefasst durch Gesetz vom 22. November 2019) wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG).
(Leitsatz der Redaktion)
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