Urteil Rehabilitierung


Schlagworte

Rehabilitierung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Eingriff in Vermögenswerte; Russische Generalstaatsanwaltschaft; Aufhebung einer Enteignung; Enteignung; Personenbezogenheit

Leitsätze

Ansprüche auf Rehabilitierung wegen eines auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage erfolgten Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch dann ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war.

Eine Bescheinigung der Russischen Generalstaatsanwaltschaft, in der die Rehabilitierung bezüglich einer 1945/46 durch sowjetische Stellen verhängten Lagerhaft ausgesprochen wird, begründet keinen Anspruch nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auf Aufhebung einer unabhängig davon erfolgten Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine deutsche Stelle.

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