Urteil Rehabilitationsvoraussetzungen
Schlagworte
Rehabilitationsvoraussetzungen
Leitsätze
Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist ein Urteil rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu zugrunde liegenden Tatsachen stehen. Die Rehabilitierungskammer hält mit dem Kammergericht angesichts des klaren Wortlauts und der Systematik des StrRehaG daran fest, dass Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder und Jugendliche untergebracht waren, grundsätzlich nur die Einweisungsentscheidung als solche ist, nicht aber deren Folgen. Insoweit gilt im Übrigen nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird zwar nunmehr vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Hiermit war aber keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung bezweckt. Nunmehr wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente. Diese Vermutung kann indessen durch die Feststellung widerlegt werden, dass die Anordnung aus anderen Gründen, insbesondere aus Fürsorgeerwägungen erfolgt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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