Urteil Reduzierung des Kündigungsausschlusses bei Alt-Staffelmietvereinbarungen auf vier Jahre


Schlagworte

Reduzierung des Kündigungsausschlusses bei Alt-Staffelmietvereinbarungen auf vier Jahre; Beginn der Frist mit Mietvertragsabschluß

Leitsätze

1. Der zehnjährige Ausschluß des Kündigungsrechts in einer Staffelmietvereinbarung, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurde, ist nicht völlig unwirksam, sondern auf vier Jahre zu verringern.

2. Die Vier-Jahres-Frist beginnt mit Abschluß des Mietvertrages und nicht mit dem späteren Beginn des Mietverhältnisses.

(Leitsätze der Redaktion)

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