Urteil redlicher Erwerb
Schlagworte
redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Erbbaurecht; dingliches Nutzungsrecht; Gebäudeeigentum; Grundstücksbestandteil
Leitsätze
§ 4 Abs. 2 VermG ist entsprechend anwendbar, wenn die Rückübertragung eines Erbbaurechts begehrt wird.
Der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück oder Gebäude schließt die Rückübertragung des Erbbaurechts an dem Grundstück aus.
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