Urteil redlicher Erwerb
Schlagworte
redlicher Erwerb; Rechtswirklichkeit; Vertretungsmangel; Zuständigkeitsmangel
Leitsatz
Bei der Beurteilung eines Erwerbs i.S.d. § 4 Abs. 2 VermG muß vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Regelung nicht nur die normative Rechtslage der DDR, sondern auch die Rechtswirklichkeit in der DDR berücksichtigt werden.
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