Urteil Rechtzeitige Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
Schlagworte
Rechtzeitige Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz
§ 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007).
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