Urteil Rechtswegzuständigkeit


Schlagworte

Rechtswegzuständigkeit; Bindungswirkung; Beschwerdezulässigkeit; Vorabentscheidung; Ausreiseverkauf; formnichtiger Kaufvertrag; Grundbuchberichtigung; Vorrang der Grundbuchberichtigung vor Restitution

Leitsätze

a) Ist ein Grundstücksverkauf, der unter dem Druck staatlicher Stellen der ehemaligen DDR zustande gekommen ist, wegen eines hiervon unabhängigen Beurkundungsmangels nichtig gewesen, so ist für eine hierauf gestützte Klage auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe des Grundstücks der Zivilrechtsweg eröffnet.

b) Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten auch dann gebunden, wenn die Vorabentscheidung von dem Oberlandesgericht (bzw. dem Bezirksgericht anstelle des Oberlandesgerichts), anders als nach § 17 a GVG vorgesehen, im Berufungsrechtszug getroffen wurde.

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