Urteil Rechtswegzuständigkeit


Schlagworte

Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Entschädigungserfüllungsanspruch

Leitsätze

Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu gewähren war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage bleibt deshalb kein Raum.

Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfaßt solche Entschädigungsansprüche auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren.

Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.

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