Urteil Rechtsweg
Schlagworte
Rechtsweg; Gerichtsstandsvereinbarung; Dienstwohnung; Mangel; öffentlicher Dienst
Leitsatz
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben, wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst Schadensersatzansprüche wegen Wohnungsmängeln im Sinne der §§ 537, 538 BGB an einer Wohnung geltend macht, die ihm als Inhaber eines bestimmten Dienstpostens ohne Abschluß eines Mietvertrages als Dienstwohnung zugewiesen worden ist und für die eine Dienstwohnungsvergütung verlangt wird. Die mietrechtlichen Vorschriften des BGB sind in einem solchen Fall nicht anwendbar.
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