Urteil Rechtsträgerschaft


Schlagworte

Rechtsträgerschaft; Fondsinhaberschaft; Umwidmung; ordnungsmäßige Wirtschaftsführung; Privatisierungsvertrag; Grundstückszuordnung; Erinnerungswert

Leitsätze

1. Bei Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am Grundstück und Fondsinhaberschaft an den Gebäuden folgt das Eigentum der Fondsinhaberschaft.

2. Eine Umwidmung ist nur beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprochen hat.

3. Eine Zuordnung könnte in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Privatisierungsvertrag festgestellt werden könnte.

4. Zur Wirkung eines Erinnerungswertes.

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