Urteil Rechtsträgerschaft
Schlagworte
Rechtsträgerschaft; Sondervermögen; Telefon-Hausnetz; komplexer Wohnungsbau; Scheinbestandteil; Zubehör
Leitsätze
1. Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft. 2. Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grundfonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.
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