Urteil Rechtsschutzbedürfnis
Schlagworte
Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage; staatliche Treuhandverwaltung; Vermögensverteilungsverfahren; Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs
Leitsätze
1. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs, insbesondere einer gerichtlichen Einigung gem. § 46 DDR-ZPO - hier: im Vermögensverteilungsverfahren nach §§ 39, 41 DDR-FGB -, kann das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein.
2. Zur Frage der Fortdauer einer staatlichen Treuhandverwaltung über den 9. November 1989 ("Wende") hinaus.
3. Eine gerichtliche Einigung (§ 46 DDR ZPO) ist nicht schon deshalb unwirksam, weil daran anstelle eines Beteiligten, der die DDR "ungesetzlich" verlassen hatte, ein staatlicher Treuhänder mitgewirkt hat.
Daran ändern die infolge der Einigung der beiden Teile Deutschlands eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklungen auch dann nichts, wenn dadurch das ursprünglich vorhanden gewesene Äquivalenzverhältnis nachträglich gestört wird.
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