Urteil Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht durch Einzelrichter
Schlagworte
Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht durch Einzelrichter
Leitsatz
Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Überträgt er das Verfahren wegen von ihm selbst bejahter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht auf die Kammer, liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters vor.
(Leitsatz der Redaktion)
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