Urteil Rechtsnachfolgenachweis
Schlagworte
Rechtsnachfolgenachweis; Prozessvollmacht; Wohnungsabnahmeprotokoll; Schuldanerkenntnis; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Erfüllungsverweigerung
Leitsätze
1. Der Prozeßbevollmächtigte, der nach Aussetzung des Rechtsstreits wegen Todes der Partei für deren Rechtsnachfolger im Rechtsstreit auftritt, hat die Vollmacht des Rechtsnachfolgers beizubringen, wenn der Gegner das Fehlen der Vollmacht gerügt hat.
Die Wirksamkeit der bisherigen Prozeßvollmacht der verstorbenen Partei tritt mit Aussetzung des Verfahrens außer Kraft.
2. Erkennt der Mieter die in einem Wohnungsabnahmeprotokoll aufgeführten auszuführenden Schönheitsreparaturen durch seine Unterschrift an, so handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das ihm Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs abgeschnitten werden.
3. Bei ernsthafter und endgültiger Weigerung des Mieters, die anerkannten Schönheitsreparaturen auszuführen, entsteht der Schadensersatz gem. § 326 BGB wegen Nichtausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen unmittelbar mit der Weigerung, ohne daß es einer Mahnung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedürfte.
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