Urteil Rechtsmittelzulässigkeit


Schlagworte

Rechtsmittelzulässigkeit; Beschwerdewertgrenze; Kostenentscheidung; Beitrittsgebiet

Leitsätze

1. Ist in gerichtlichen Verfahren, die in den neuen Bundesländern oder dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 noch nicht galt, anhängig waren, ein Rechtsmittel bereits vor dem 3. Oktober 1990 eingelegt worden, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

2. Daher gilt für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, die vor dem 3.10.1990 getroffen worden sind, die Beschwerdewertgrenze von 100,- DM (§ 567 Abs. 2 ZPO).

3. Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, die vor dem 3.10.1990 begonnen hat, richtet sich dagegen nach den bisherigen Vorschriften. Auch abweichende Formvorschriften der Zivilprozeßordnung führen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die bisherigen Vorschriften für vor dem 3.10.1990 eingelegte Rechtsmittel eingehalten worden sind.

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