Urteil Rechtsmittelschrift


Schlagworte

Rechtsmittelschrift; Streitgenossen; Kommunale Wohnungsverwaltung; Mietvertrag; Vertretung; Besitzrecht; Nutzungsentgelt; Erbengemenschaft

Leitsätze

1. Wird in einer Rechtsmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen der Gegenseite genannt und handelt es sich dabei um die im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle stehenden, so ist hierin eine Beschränkung der Anfechtung auf den in der Rechtsmittelschrift Genannten nicht zu sehen.

2. Hat die von den Eigentümern mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragte Kommunale Wohnungsverwaltung den Mietvertrag ohne Hinweis auf die Vertretung geschlossen und ergibt sich diese auch nicht aus den Umständen, so ist der Mietvertrag mit der KWV zustande gekommen. Der Mieter kann sich nach Beendigung der Verwaltung gegenüber dem Eigentümer nicht auf sein Besitzrecht aus dem Mietvertrag mit der KWV berufen.

3. Soweit der Mieter aufgrund des Mietvertrages mit der KWV den Besitz unentgeltlich erlangt hat, z. B. an dem das Haus umgebenden Garten, ist er zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Eigentümer verpflichtet.

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