Urteil Rechtsmittelbeschwer bei Ausschließung der Zwangsvollstreckung


Schlagworte

Rechtsmittelbeschwer bei Ausschließung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; Mitbesitz; Räumung einer Bodenkammer; Dachboden

Leitsatz

Die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes für die von einer Berufung betroffenen Abwehrklagen richtet sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollsteckung. Anwendbar ist § 8 ZPO dann, wenn streitig ist, ob ein mietvertragliches Mitbenutzungsrecht an dem Räumungsgegenstand besteht. Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der anteilig entfallenden Miete anzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

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