Urteil Rechtsmittelbeschwer bei Nebenforderungen


Schlagworte

Rechtsmittelbeschwer bei Nebenforderungen

Leitsatz

Mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO sind bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Danach sind mit der Berufung weiterverfolgte vorprozessuale Rechtsanwaltskosten auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Redaktion)

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