Urteil Rechtsmittelbefugnis bei BGB-Gesellschaft
Schlagworte
Rechtsmittelbefugnis bei BGB-Gesellschaft
Leitsatz
Die im ersten Rechtszug unterlegene Partei ist unabhängig davon, ob sie an dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und "richtige" Partei ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.
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