Urteil Rechtsmissbräuchliche Zwangsverwaltung zur Begründung von Wohngeldansprüchen
Schlagworte
Rechtsmissbräuchliche Zwangsverwaltung zur Begründung von Wohngeldansprüchen; Bezug von Sozialleistungen zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes an Zwangsverwalter; verfahrensfremde Zwecke; Belassen notwendiger Räume
Leitsatz
Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind.
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