Urteil Rechtsmißbräuchliche Berufung auf verspäteten Zugang
Schlagworte
Rechtsmißbräuchliche Berufung auf verspäteten Zugang
Leitsätze
1. Wenn der Vermieter mit dem Zugang einer Kündigung durch postalische Sendung zu rechnen hat, muß er für deren Empfang sorgen.
2. Dem Fall, daß ein mißlungener Übermittlungsversuch zur Wahrung der eigenen Belange erfolgreich wiederholt wird (vgl. BGH NJW 1998, 976), steht es gleich, wenn der Empfänger die Sendung - verspätet - noch innerhalb der Lagerfrist bei der Post selbst abholt.
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