Urteil Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Schriftformerfordernis bei befristetem Mietvertrag
Schlagworte
Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Schriftformerfordernis bei befristetem Mietvertrag
Leitsätze
1. Rechtsfolge des Verstoßes eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume gegen die gesetzliche Schriftform aus §§ 550, 578 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht nur gemäß § 550 Satz 1 BGB, dass das Mietverhältnis als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Vielmehr ist weiterhin eine im formunwirksamen Mietvertrag vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn diese länger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 580a Abs. 2 BGB (Anschluss BGH BeckRS 2013, 3643 Rn. 28).
2. Bei Mietvertragsabschluss mit einer GbR ist die Schriftform nicht gewahrt, wenn nur einer der Gesellschafter ohne Vertretungsberechtigung für die anderen Gesellschafter unterschreibt.
(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
