Urteil Rechtsfähigkeit der GbR


Schlagworte

Rechtsfähigkeit der GbR

Leitsatz

Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig.

(Leitsatz der Redaktion)

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