Urteil Rechtsentscheidvorlage
Schlagworte
Rechtsentscheidvorlage; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Fristenklausel; Unwirksamkeit; Inhaltskontrolle
Leitsatz
Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (8 REMiet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 11. Juli 1990 (VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG un-wirksam ist?"
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