Urteil Rechtsentscheidvorlage
Schlagworte
Rechtsentscheidvorlage
Leitsatz
Will das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtslage nicht im Ergebnis, sondern nur in einer als erheblich angesehenen Vorfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kann es keinen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs herbeiführen, sondern muß ihn selbst erlassen.
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