Urteil Rechtsentscheid


Schlagworte

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Betriebskosten; Sammelheizungskosten

Leitsatz

Für die Entscheidung, ob der Mieter, den vertragsgemäß die "Kosten für Sammelheizung" treffen, schlechthin die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV angeführten, nicht aber die darin nicht angeführten Betriebskosten zu tragen hat, kommt es auf die sinngemäße Anwendung der Anlage 3 für die Auslegung des Begriffs "Kosten für Sammelheizung" jedenfalls dann nicht an, wenn der Vertrag zusätzlich einen Rahmenbetrag (hier ca. 70 DM) als überschlägige Berechnung der Inanspruchnahme des Mieters enthält (Rechtsentscheid abgelehnt).

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