Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Leitsätze
a) Der Bundesgerichtshof darf einen Rechtsentscheid nur unter der Voraussetzung erlassen, daß die ihm vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage mit der Rechtsfrage, welche das Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, ihrem wesentlichen Inhalt nach deckungsgleich ist.
b) Die Rechtsfrage, ob der Erlaß eines Rechtsentscheides unzulässig ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden hat, kann nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides sein.
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