Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Überholung durch Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze
Nichtamtlicher Leitsatz
Eine Vorlage zum Rechtsentscheid nach Art. III MietRÄndG wird unzulässig, wenn über die Vorlagefrage zwischenzeitlich ein Rechtsentscheid eines anderen Gerichts ergangen ist.
Bei Ermittlung der Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG n. F. sind auch Erhöhungen des Mietzinses vor dem 1. Januar 1983 zu berücksichtigen.
Der Senat folgt damit dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. März 1984 - 20 REMiet 1/84 - und sieht von einem eigenen Rechtsentscheid und von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof ab.
(Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
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