Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Sozialklausel; Härte; grundsätzliche Bedeutung
Leitsätze
a) Das um einen Rechtsentscheid gebetene OLG ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt und ob ihr grundsätzlich Bedeutung zukommt.
b) Nach der jetzt geltenden neuen Fassung des § 556 a BGB ist ohne sachliche Abweichung von dem früher geforderten Eingriff "in die Lebensverhältnisse des Mieters" allgemein jede "Härte", mithin auch die durch Eingriff in die beruflichen Verhältnisse begründete, für die Anwendung der Sozialklausel in Betracht zu ziehen.
c) Dem Richter ist in § 556 a BGB die Möglichkeit eingeräumt, im Bedarfsfalle zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Kündigung unter Abwägung aller Umstände die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an deren Stelle neugestaltend zu beeinflussen.
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