Urteil Rechtsbescherde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Schlagworte
Rechtsbescherde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Zulassung durch das Verwaltungsgericht; Beschwerdegericht; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Leitsätze
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gegen Rechtswegbeschlüsse des Verwaltungsgerichts die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Verwaltungsgericht in dem Beschluß zugelassen wird.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
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