Urteil Rechtmäßige Anordnung des Bezirksamts zur Aufhebung der Versorgungssperre gegen einzelnen Wohnungseigentümer
Schlagworte
Rechtmäßige Anordnung des Bezirksamts zur Aufhebung der Versorgungssperre gegen einzelnen Wohnungseigentümer
Leitsätze
1. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist nicht nur bei baulichen Mängeln anwendbar, die auf Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen beruhen (hier bejaht für Absperrung der Heizungsanlage und Unterbrechung der Wasserversorgung).
2. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann als verfügungsberechtigter Zustandsstörer nach dem WoAufG in Anspruch genommen werden, wenn er nicht die Versorgungssperre selbst vorgenommen hat, die betroffene Wohnung nicht in seinem Sondereigentum steht und ein Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage bestellt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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