Urteil Rechtliches Gehör


Schlagworte

Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Rechtsstaatsprinzip; Rückübertragungsanspruch bei Vorversterben des Geschädigten; Testamentsvollstreckung

Leitsätze

1. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich auch dann als eine den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn ein Gericht in einem aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf seine (vorläufige) Rechtsauffassung und/oder auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, aber in dem nach Nichtannahme des Vergleichsvorschlags - durch eine andere Kammer - erlassenen Urteil einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt einnimmt und/oder den Prozessstoff abweichend würdigt, ohne die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise anders entscheiden werde und ihnen damit Gelegenheit zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls Beweisanträgen zu geben.

2. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung unterliegt der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker auch dann, wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist und demzufolge der Anspruch auf Rückübertragung nach den erbrechtlichen Regeln weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer Erbfolge dem Nachlass angehört, sondern erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des Geschädigten entsteht.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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