Urteil rechtliches Gehör
Schlagworte
rechtliches Gehör; Grundrechtsklage; Nichteinholung; Rechtsentscheid; Darlegungslast; Darlegungspflicht; Ausnutzen; Ausnutzung; geringes Angebot; Willkürverbot
Leitsätze
1. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der HV innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, daß die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie das Grundgesetz den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert. Die landesgesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Grundrechtsklage zu erfüllen, obliegt dem Grundrechtskl.
Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher prozessualer und tatsächlicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die Nichteinholung eines Rechtsentscheids kann den landesverfassungsrechlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen.
2. Zur Frage der Auslegung des § 5 WiStG.
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