Urteil Rechtliches Gehör
Schlagworte
Rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Parteivorbringen
Nichtamtlicher Leitsatz
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen
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