Urteil Rechnungslegungspflicht
Schlagworte
Rechnungslegungspflicht; Rechenschaftspflicht; WEG-Verwalter; Verwalter; Verwaltungsunterlagen; Herausgabe
Leitsätze
1) Zur Rechnungslegungspflicht und zur Rechenschaftspflicht des ausgeschiedenen WEG Verwalters.
2) Der ausgeschiedene Verwalter hat unerledigte Aufgaben zu erfüllen und seine bisherige Tätigkeit abzuwickeln. Die Verwaltungsunterlagen sind vollständig und grundsätzlich als Originale herauszugeben, die der frühere Verwalter sich bei Dritten erforderlichenfalls beschaffen muß.
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