Urteil Rechnungslegung
Schlagworte
Rechnungslegung; Betriebskostenabrechnung; Fälligkeit; Abrechnungsfrist
Leitsatz
Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Betriebskosten ist in der Regel sechs Monate nach Ablauf der Verbrauchsperiode fällig.
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