Urteil Rang für Grundpfandgläubiger bei Gebäudeversicherung
Schlagworte
Rang für Grundpfandgläubiger bei Gebäudeversicherung
Leitsatz
Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.
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