Urteil Räumungsvollstreckung


Schlagworte

Räumungsvollstreckung; Zwangsvollstreckungseinstellung; Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr

Nichtamtliche Leitsätze

 

1.Der Schuldner kann sich nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

2.Vor der Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr kann von dem Schuldner selbst jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden.

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