Urteil Räumungsvollstreckung


Schlagworte

Räumungsvollstreckung; Gerichtsvollzieher; Räumungsgut; Wegschaffung; Kosten der Zwangsvollstreckung

Leitsätze

1. Verbleibt bei einer Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Gläubiger wertloses Räumungsgut in dem zu räumenden Objekt, so ist die Räumungsvollstreckung bereits mit der Wegschaffung der beweglichen Sachen und der Übergabe der Räumungssache an den Gläubiger beendet.

2. Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, daß er Unrat, Müll und wertloses Gerümpel aus den Räumen entfernen und entsorgen läßt, sind in diesem Fall auch dann keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger mit der Resträumung und der Entsorgung des Sperrmülls "beauftragt" hat.

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2024 (7 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
35,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2024 zum Preis von
35,- € inkl. 7% MwSt. (= 2,29 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.