Urteil Räumungsvollstreckung
Schlagworte
Räumungsvollstreckung; Gerichtsvollzieher; Räumungsgut; Wegschaffung; Kosten der Zwangsvollstreckung
Leitsätze
1. Verbleibt bei einer Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Gläubiger wertloses Räumungsgut in dem zu räumenden Objekt, so ist die Räumungsvollstreckung bereits mit der Wegschaffung der beweglichen Sachen und der Übergabe der Räumungssache an den Gläubiger beendet.
2. Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, daß er Unrat, Müll und wertloses Gerümpel aus den Räumen entfernen und entsorgen läßt, sind in diesem Fall auch dann keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger mit der Resträumung und der Entsorgung des Sperrmülls "beauftragt" hat.
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