Urteil Räumungsverpflichtung aufgrund unregelmäßiger Ratenzahlungen durch Prozessvergleich kein Vertragsstrafeversprechen


Schlagworte

Räumungsverpflichtung aufgrund unregelmäßiger Ratenzahlungen durch Prozessvergleich kein Vertragsstrafeversprechen

Leitsatz

Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohnraummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand festgestellt und vereinbart, dass der Rückstand ratenweise zu tilgen ist, so stellt die vom Mieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht übernommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Räumungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten Mietrückstands begründet war.

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