Urteil Räumungsstreitwert bei Klage auch gegen den Untermieter
Schlagworte
Räumungsstreitwert bei Klage auch gegen den Untermieter
Leitsätze
1. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts.
2. Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts.
3. Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvorauszahlung.
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