Urteil Räumungsschutz wegen sittenwidriger Härte nur ausnahmsweise
Schlagworte
Räumungsschutz wegen sittenwidriger Härte nur ausnahmsweise
Leitsatz
Ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schuldner nach einem Umzug in ein Obdachlosenasyl eine ernsthafte Schädigung der Entwicklung seiner Kinder in einem kriminellen Umfeld befürchtet.
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