Urteil Räumungsschutz
Schlagworte
Räumungsschutz; Voraussetzungen; Vollstreckungsschutz; Räumungsvollstreckung; Schutzantrag; Räumungsanspruch; titulierter
Leitsatz
Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO nur, wenn durch Vorlage eines Mietvertrages nachgewiesen ist, daß kurzfristig eine neue Wohnung bezogen werden kann; allein zum Zwecke der Wohnungssuche wird kein Räumungsschutz gewährt.
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