Urteil Räumungsklage - Schonfrist
Schlagworte
Räumungsklage - Schonfrist; Räumungsklage - Kostentragungspflicht bei vorzeitiger; Prozeßkosten - der Räumungsklage bei Zahlung innerhalb der Schonfrist; Schonfrist - Ablauf als Voraussetzung für Räumungsklage
Leitsatz
Wenn der Mieter noch die Möglichkeit hat, die Kündigung nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch Zahlung binnen Monatsfrist unwirksam zu machen, so ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände die vor Ablauf der Frist erhobene Räumungsklage verfrüht, eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich.
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